AGB

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Allgemeine Geschäftsbedingungen
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Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, soweit nicht ausdrücklich etwas Anderes vereinbart ist, für alle Angebote, Aufträge und
Lieferungen, die wir an Auftraggeber (Käufer) leisten. Sie gelten gleichfalls für künftige Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart
werden. Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nicht anerkannt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
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I. Leistungs- und Reparaturbedingungen
1 Allgemeines
1.1 Im Unternehmerverkehr gilt für die Ausführung von Bauleistungen die Vergabe-
und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil B als Ganzes und betreffend
DIN 18299, DIN 18382. DIN 18384, DIN 18385 und DIN 18386 als „Allgemeine
Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV)“ auszugsweise
auch Teil C.
1.2 Zum Angebot des Werkunternehmers gehörige Unterlagen wie Abbildungen,
Zeichnungen usw. sind nur annähernd als maß- und gewichtsgenau anzusehen,
es sei denn,die Maß- und Gewichtsgenauigkeit wurde ausdrücklich bestätigt.
An diesen Unterlagen behält sich der Werkunternehmer Eigentums- und
Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne Einverständnis des Werkunternehmers Dritten
nicht zugänglich gemacht oder aufsonstige Weise missbräuchlich verwendet
werden. Wird der Auftrag nicht erteilt, so sind kundenindividuell erstellte
Unterlagen unaufgefordert und in allen anderen Fällen nach Aufforderung unverzüglich
zurückzusenden.
2 Termine
2.1 Der vereinbarte Liefer- oder Fertigstellungstermin ist nur dann verbindlich,
wenn die Einhaltung nicht durch Umstände, die der Werkunternehmer nicht zu
vertreten hat, unmöglich gemacht wird. Als solche Umstände sind auch Änderungen
sowie Fehlen von Unterlagen (Baugenehmigung u. a.) anzusehen, die
zur Auftragsdurchführung notwendig sind.
2.2 Der Kunde hat in Fällen des Verzugs (bei der Erstellung von Bauleistungen)
nur dann den Anspruch aus § 8 Nr. 3 VOB/B, wenn für Beginn und Fertigstellung
eine Zeit nach dem Kalender schriftlich vereinbart war und der Kunde
nach Ablauf dieser Zeit eine angemessene Nachfrist gesetzt und erklärt hat,
dass er nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehen wird.
3 Kosten für die nicht durchgeführten Aufträge
Da Fehlersuchzeit Arbeitszeit ist, wird – im Falle, dass keine Gewährleistungsarbeiten
vorliegen – der entstandene und zu belegende Aufwand dem Kunden
in Rechnung gestellt, wenn ein Auftrag nicht durchgeführt werden kann, weil:
3.1 der beanstandete Fehler unter Beachtung der Regeln der Technik nicht
festgestellt werden konnte;
3.2 der Kunde den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt;
3.3 der Auftrag während der Durchführung zurückgezogen wurde;
3.4 die Empfangsbedingungen bei Nutzung entsprechender Produkte aus dem
Bereich der Mobilfunkanbindung nicht einwandfrei gegeben sind.
4 Gewährleistung und Haftung
4.1 Die Gewährleistungsfrist für alle Arbeitsleistungen, Reparaturen etc., die
keine Bauleistungen sind, und für eingebautes Material beträgt 1 Jahr. Im
Unternehmerverkehr gilt bei der Ausführung von Bauleistungen die VOB/B als
Ganzes sowie auszugsweise die VOB/C.
4.2 Bei Vorliegen eines Mangels hat der Kunde dem Werkunternehmer eine
angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen. Der Kunde hat insbesondere
dafür Sorge zu tragen, dass der beanstandete Gegenstand zur Untersuchung
und Durchführung der Nacherfüllung dem Werkunternehmer oder dessen Beauftragung
zur Verfügung steht.
4.3 Ist der Werkunternehmer zur Nacherfüllung verpflichtet, kann er diese nach
eigener Wahl durch Beseitigung des Mangels oder durch Neuherstellung des
Werkes erbringen.
4.4 Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Kunde berechtigt, die Vergütung zu
mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt ist ausgeschlossen bei
Unerheblichkeit der Pflichtverletzung des Unternehmers oder wenn Gegenstand
des Vertrages eine Bauleistung ist.
4.5 Bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf
einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Werkunternehmers oder einer vorsätzlichen
oder fahrlässigen Pflichtverletzung seines gesetzlichen Vertreters oder
Erfüllungsgehilfen beruht, haftet der Werkunternehmer nach den gesetzlichen
Bestimmungen. Das Gleiche gilt für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen
Pflichtverletzung des Werkunternehmers oder auf einer vorsätzlichen
oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen
beruhen. Für sonstige Schäden, die auf die Verletzung wesentlicher
Pflichten infolge leichter Fahrlässigkeit des Werkunternehmers, seiner
gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, ist die Haftung des
Werkunternehmers auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden bis zu
maximal zum doppelten Wert des Auftragsgegenstandes begrenzt. Ausgeschlossen
sind Schadenersatzansprüche für sonstige Schäden bei der Verletzung
von Nebenpflichten im Falle leichter Fahrlässigkeit. Der Werkunternehmer
haftet nicht für sonstige Schäden aus Verzug, die auf einfacher Fahrlässigkeit
beruhen; die gesetzlichen Rechte des Kunden nach Ablauf einer angemessenen
Nachfrist bleiben davon unberührt. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse
und/oder Beschränkungen gelten nicht, sofern der Werkunternehmer einen
Mangel arglistig verschwiegen oder eine selbstständige Garantie für die Beschaffenheit
der Sache übernommen hat. Ansprüche des Kunden auf Ersatz
vergeblicher Aufwendungen statt des Schadenersatzanspruchs statt der Leistung
bleiben unberührt.
5 Erweitertes Pfandrecht des Werkunternehmers an beweglichen Sachen
5.1 Dem Werkunternehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein
Pfandrecht an dem aufgrund des Auftrags in seinen Besitz gelangten Gegenstand
des Kunden zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher
durchgeführten Arbeiten,
Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit
sie mit dem Gegenstand im Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche
aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten
oder rechtskräftig sind.
5.2 Wird der Gegenstand nicht innerhalb 4 Wochen nach Abholaufforderung
abgeholt, kann vom Werkunternehmer mit Ablauf dieser Frist ein angemessenes
Lagergeld berechnet werden. Erfolgt nicht spätestens 3 Monate nach der
Abholaufforderung die Abholung, entfällt die Verpflichtung zur weiteren Aufbewahrung
und jede Haftung für leicht fahrlässige Beschädigung oder Untergang.
1 Monat vor Ablauf dieser Frist ist dem Kunden eine Verkaufsandrohung zuzusenden.
Der Werkunternehmer ist berechtigt, den Gegenstand nach Ablauf dieser
Frist zur Deckung seiner Forderungen zum Verkehrswert zu veräußern. Ein
etwaiger Mehrerlös ist dem Kunden zu erstatten.
6 Eigentumsvorbehalt
Soweit die anlässlich von Reparaturen eingefügten Ersatzteile o. Ä. nicht wesentliche
Bestandteile werden, behält sich der Werkunternehmer das Eigentum
an diesen eingebauten Teilen bis zum Ausgleich aller Forderungen des Werkunternehmers
aus dem Vertrag vor.
Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen
aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach und hat der Werkunternehmer deshalb
den Rücktritt vom Vertrag erklärt, kann der Werkunternehmer den Gegenstand
zum Zweck des Ausbaus der eingefügten Teile herausverlangen. Sämtliche
Kosten der Zurückholung und des Ausbaus trägt der Kunde.
Erfolgt die Reparatur beim Kunden, so hat der Kunde dem Werkunternehmer
die Gelegenheit zu geben, den Ausbau beim Kunden vorzunehmen. Arbeitsund
Wegekosten gehen zu Lasten des Kunden. Gibt der Kunde die Gelegenheit
zum Ausbau nicht, gilt Ziffer 6 Abs. 2 Sätze 1 und 2 entsprechend.
II. Gemeinsame Bestimmungen für
Leistungen, Reparaturen und Verkäufe
1 Preise und Zahlungsbedingungen
1.1 Die Endpreise verstehen sich ab Betriebssitz des Werkunternehmers bzw.
Verkäufers inkl. Mehrwertsteuer.
1.2 Alle Rechnungsbeträge sind sofort nach Rechnungserteilung in einer Summe
zahlbar. Teilzahlungen bei Verkäufen sind nur möglich, wenn sie vorher
schriftlich vereinbart wurden.
1.3 Reparaturrechnungen sind bar zu bezahlen. Schecks und Wechsel werden
nur
zahlungshalber angenommen und nur nach besonderer Vereinbarung.
1.4 Für Leistungen, die im Auftrag nicht enthalten sind oder die von der Leistungsbeschreibung
abweichen, kann ein Nachtragsangebot vom Kunden angefordert
oder
vom Werkunternehmer abgegeben werden. Soweit dies nicht erfolgt, werden
diese
Leistungen nach Aufmaß und Zeit berechnet. Hinsichtlich der Anzeige und des
Nachweises von Zeitarbeiten gilt bei der Erstellung von Bauleistungen § 15 Nr.
5 VOB/B.
1.5 Bei Aufträgen, deren Ausführung über einen Monat andauert, sind je nach
Fortschreiten der Arbeiten Abschlagszahlungen in Höhe von 90 % des jeweiligen
Wertes der geleisteten Arbeiten zu erbringen. Die Abschlagszahlungen
sind vom Werkunternehmer anzufordern und binnen 10 Tagen ab Rechnungsdatum
vom Kunden zu leisten.
2 Sicherheit und Datenschutz
Alle Kundendaten werden unter Beachtung der Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes
(BDSG) und des Teledienstdatenschutzgesetzes (TDDSG) von
uns gespeichert und verarbeitet. Sie haben jederzeit ein Recht auf kostenlose
Auskunft, Berichtigung, Sperrung und Löschung Ihrer gespeicherten Daten; bitte
senden Sie uns Ihr Verlangen per Post oder Fax.
Ihre personenbezogenen Daten einschließlich Ihrer Haus- und E-Mail-Adresse
geben wir nicht ohne Ihre ausdrückliche und jederzeit widerrufliche Einwilligung
an Dritte weiter. Der Geschäftspartner erklärt sich einverstanden und darüber
informiert, dass alle ihn betreffenden Daten aus der Geschäftsbeziehung, auch
personenbezogene i. S. d. BDSG, im Rahmen unserer elektronischen Datenverarbeitung
gespeichert und im Rahmen der Auftragsbearbeitung an beauftragte
Dienstleister weitergegeben werden.
3 Salvatorische Klausel
Durch die Unwirksamkeit einzelner Klauseln wird die Wirksamkeit der anderen
Bestimmungen nicht berührt. Ungültige Klauseln sind durch solche gültigen Regelungen
zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelungen
am nächsten kommen.
4 Gerichtsstand
Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung
mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist
ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Werkunternehmers bzw. des Verkäufers.
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Alle vorgenannten Hinweise auf die VOB beziehen sich ausschließlich auf den
Rechtsverkehr mit Unternehmern, nicht auf den Rechtsverkehr mit Verbrauchern.

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